Buch-Nr. 15 aus der Kategorie »Mensur und Duell«
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Dissertationen zur Mensur - Band I
Dissertationen zur Mensur - Band II
Dissertationen zur Mensur - Band IV
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Zweikampfregeln für den Offizier
Wie verhält sich der Offizier bei „Insulten“ eines Nicht-Satisfaktionsfähigen? Die Beantwortung dieser und ähnlicher Fragen veranlasste den Hauptmann im k.u.k. Infanterie-Regiment Nr. 64 zu diesem Buch.
Ludwig Berger
Der Waffengebrauch des Officiers
Die Ehrennotwehr war das schwierigste und gefährlichste Privileg eines Offiziers und nie ganz unumstritten. Auch die Verfasser militärischer Regelbücher mahnten zur Vorsicht. Situationen, die zur Ehrennotwehr führten konnten, waren möglichst zu vermeiden. Offiziere sollten gar keine öffentlichen Lokale wie etwa Kaffeehäuser, in denen feindliche, d. h. gegenüber der Armee negativ gesinnte Zivilisten verkehrten, frequentieren. Gab es keine andere Wahl (wo sonst konnte der Offizier essen gehen außer zu Hause oder in der Kaserne?), dann riet man ihm, beim ersten Verdacht einer Provokation das Lokal zu verlassen. Wurde er aber einmal von einem Nichtsatisfaktionsfähigen beleidigt, so gab es kein Entrinnen vor der Ehrennotwehr. Dass eine solche meistens zu einem öffentlichen Aufschrei der Entrüstung und zu einem Strafgerichtsverfahren führte, spielt keine Rolle. „Schneidiges“, d. h. forsches und unzimperliches Auftreten in allen Lagen war für den Offizier oberstes Gebot, um sich vom „gewöhnlichen Volk“ abzugrenzen.
Auch in Deutschland wurde bis zum 1. Weltkrieg erwartet, dass ein Offizier in Uniform einen Nichtsatisfaktionsfähigen, der ihn beleidigt hatte oder ihm sonst zu nahe gekommen war, mit der Waffe züchtigte. Dass er dabei eine Bestrafung riskierte gehörte sozusagen zum Berufsrisiko. Griff er nicht zum Säbel, so waren ihm ein ehrengerichtliches Verfahren und der Verlust des Offiziersgrades so gut wie sicher. Allerdings gab es dort außer den gewöhnlichen Bestimmungen über die Notwehr keine den Offizier privilegierende besondere Gesetzesregel der Ehrennotwehr wie den § 114 lit. d MStG in Österreich. Obwohl dem deutschen Offizier also die strafrechtliche Verurteilung drohte, war die Ehrennotwehr dennoch fester und gesellschaftlich sanktionierter Bestandteil im Denken des reichsdeutschen Offizierskorps.
Faksimile der 1901 in Wien erschienenen 1. Auflage. Mit einem umfangreichen Nachwort von Peter Hauser.