Buch-Nr. 388 aus der Kategorie »Mensur und Duell«
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Anleitung zum Stoßfechten

Anweisung zum Hiebfechten

Das akademische Duellwesen

Das Duell in Deutschland
Das Duell und der germanische Ehrbegriff

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Der Waffengebrauch des Officiers

Der Zweikampf

Der Zweikampf auf den Hochschulen

Der Zweikampf ehedem und heute

Deutsche Hiebfechtschule

Deutsche Säbelfechtschule

Deutsche Stoßfechtschule

Deutsches Paukbuch

Die Chirurgie des Mensurbodens

Die Fechtkunst mit dem Haurapier

Die konventionellen Gebräuche beim Zweikampf

Die Regeln des Duells

Die Säbelfechtkunst

Die Säbelmensur

Dissertationen zur Mensur - Band I

Dissertationen zur Mensur - Band II

Dissertationen zur Mensur - Band IV

Dissertationen zur Mensur - Band V

Dissertationen zur Mensur - Band VI

Dissertationen zur Mensur - Band VII

Duell-Codex

Duellregeln

Ehren-Kodex

Fechten mit dem leichten Säbel

Hat ein Schmiss gesessen
Neue Schule des kommentmäßigen akademischen Schlägerfechtens

Ritterlicher Ehrenschutz

Säbel, Degen und Pistole

Schiessen, Knallen, Knipsen

Schmisse, Lappen, Knochensplitter

Über Duell und Ehre

Versuch einer theoretischen Anweisung zur Fechtkunst im Hiebe
Vollständige Anleitung zum Stoßfechten

Vom Paukanten zum Patienten

Von den in Deutschland gewöhnlichen Gebräuchen bei Duellen

Zweikampfregeln für den Offizier
Klemens von Spohn
Die konventionellen Gebräuche beim Zweikampf
Dieses 1893 „von einem älteren Offizier“ (= Max von Wedel) verfaßte Handbuch war um die Jahrhundertwende einer der wichtigsten Ehrenratgeber und erlebte unter der Bearbeitung von Klemens von Spohn mehrere Auflagen.
						 
					
„Die außergewöhnlich hohe und geachtete Stellung, die der Offizier in unserem Vaterland einnimmt, legt ihm neben seiner dienstlichen Tüchtigkeit und Pflichttreue als schwerwiegendste Verpflichtung die peinlichste Wahrung seiner Standesehre auf. Es erscheint darum wohl von höchstem Interesse für jeden Offizier, in kurzer, übersichtlicher Zusammenstellung alle usancemäßigen Vorschriften zu besitzen, die bei einer standesgemäßen Austragung und Beilegung von Ehrenhändeln zu beachten sind.“ (aus dem Vorwort zur 1. Auflage 1883)